
Irgendwann hat auch Bill Gates als selbständiger Software-Entwickler damit angefangen Geld zu verdienen. Hatte er einen Gewerbeschein? War er Kleinunternehmer? Wie hat das mit der Umsatzsteuer geregelt?
Anbei werden einige Grundregeln beschrieben.
Da hierzu ständig neue Bestimmungen entstehen können oder bestehende Regeln geändert werden, hat dieser Artikel nicht den Anspruch auf Vollständigkeit , wir übernehmen auch keine Haftung für die Korrektheit.
Vielmehr sollen die Ausführungen unseren Bewerbern, insbesondere dem „New-Comer“, dazu dienen sich zu orientieren.
Gewerbe
Unter Gewerbe versteht man jede selbstständige, fortlaufende, wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Verantwortung, eigene Rechnung und mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt wird.
Die freien Tätigkeiten als Künstler(in), Wissenschaftler(in), Lehrer(in) oder Dozent(in), Pädagog(in)e oder Schriftsteller(in), sind davon nicht betroffen, das sind sogenannte Freiberufler.
Eine gewerbliche Tätigkeit liegt zum Beispiel auch dann vor, wenn man kontinuierlich Handel bei Ebay oder anderen vergleichbaren Internetportalen betreibt.
Anmeldung für ein Gewerbe oder Kleingewerbe
Wer also gewerblich Geld verdient, braucht in Deutschland eine Gewerbeanmeldung. Das heißt man meldet beim zuständigen Gewerbe- oder Ordnungsamt das Gewerbe an. Die gewerblichen Tätigkeiten unterliegen der Gewerbeordnung.
Bei der Anmeldung oder Abmeldung des Gewerbes werden Angaben zur Person, Art und Beginn oder Ende der Tätigkeit auf einem Formular festgehalten. Die An- oder Abmeldung kostet zwischen 15,00 und 35,00 Euro.
Das zuständige Finanzamt bekommt automatisch einen Durchschlag der Gewerbeanmeldung zugesendet. Normalerweise wird man dann angeschrieben und gefragt ob man zur Umsatzsteuer optieren will, oder ein Kleingewerbe betreiben wird und somit die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch nehmen möchte.
Unterscheidung zwischen Kleingewerbe und Gewerbe
Wenn die steuerpflichtigen Einnahmen pro Jahr, inklusive der zu berechnenden Umsatzsteuer, insgesamt nicht höher als 17.500,00 Euro sind, dann kann der Gewerbetreibende die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. (siehe § 19 Abs. 1 UstG )
Als sogenannter Kleinunternehmer hat der Gewerbetreibende die Wahl, ob er zukünftig Umsatzsteuer ausweist und berechnet oder ob er auf diese Option verzichtet.
Wenn man sich für die Ausweisung der Umsatzsteuer entschließt, dann bedeutet dies, dass auf jede erbrachte Leistung die gesetzlich geltende Mehrwertsteuer erhoben wird und diese dann in vollem Umfang an das Finanzamt abgeführt werden muss. Die Umsatzsteuer, die man auf eingekaufte Waren und Leistungen bezahlen muss, kann man dann als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen und erhält diese in voller Höhe zurückerstattet. Geltend zu machende Vorsteuern und abzuführende Mehrwertsteuern werden bei der Umsatzsteuererklärung gegeneinander aufgerechnet.
Wenn man aber nicht zur Umsatzsteuer optiert, kann der Gewerbetreibende die geleisteten Vorsteuern nicht als zu erstattende Ausgabe geltend machen.
Wer zur Umsatzsteuer optiert hat, der hat regelmäßige Meldungen an das zuständige Finanzamt zu machen. Ein Kleingewerbe muss keine Umsatzsteuermeldungen an das Finanzamt machen.
Wer von der sogenannten Kleinunternehmerregelung gebrauch macht, der muss seine Einnahmen und Ausgaben in einer sogenannte Einnahmen–Überschussrechnung dokumentieren und dem Finanzamt vorlegen.
Als Gewerbetreibender der zur Umsatzsteuer optiert hat, ist die Buchführung sehr viel aufwendiger und umfangreicher.
Rechnungsstellung
Als Kleinunternehmer muss bei der Rechnungsstellung darauf achten, dass keine Umsatzsteuer auswiesen sind.
Der Gewerbetreibende der zur Umsatzsteuer optiert hat, muss auf seiner Rechnung folgende Dinge unbedingt beachten:
- richtige und vollständige Bezeichnung und Anschrift des Rechnungsempfängers
- vollständiger Name und vollständige Adresse des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers
- die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- das Ausstellungsdatum
- eine fortlaufende Rechnungsnummer
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Art der sonstigen Leistung
- den Zeitpunkt der Lieferung
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt
- den anzuwendenden Steuersatz (z. B. 16%) sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung
Bei der Rechnungsstellung empfehlen wir einen entsprechenden Hinweis auf die Rechnung zu schreiben, so hat die Agentur bzw. den Auftraggeber ein eindeutiges Statement zum Thema Gewerbe bzw. Kleingewerbe vorliegen:
A.) Laut § 19 Abs. 1 UstG bin ich nicht dazu verpflichtet die Umsatzsteuer auszuweisen, da ich ein Kleinunternehmer bin. Damit stelle ich den Auftraggeber von jeder Verantwortung frei. Für die ordnungsgemäße Abgabe der Steuern bin ich selbst verantwortlich.
B.) Hiermit erkläre ich, dass ich zur Umsatzsteuer optiert habe und für die Abführung der Umsatzsteuer selbst verantwortlich bin. Damit stelle ich den Auftraggeber von jeder Verantwortung frei. Für die ordnungsgemäße Abgabe der Steuern bin ich selbst verantwortlich.
Aus der Gewerbeordnung: http://bundesrecht.juris.de/gewo/index.html
§ 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit
(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.
§ 3 Betrieb verschiedener Gewerbe
1Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. 2Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.
u.s.w.
Aus dem Umsatzsteuergesetz: http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__19.html
§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
(1) 1Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. 2Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. 3Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. 4In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) 1Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. 2Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. 3Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. 4Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) 1Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
1.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;
2.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
2Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. 3Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. 4Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.
(4) 1Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. 2§ 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.